Allgemeine Geschäftsbedingungen
AGBs für Vertragspartner im Business-to-Business Bereich, bzw. für den Wiederverkauf
I. Allgemeine Vertragsbedingungen
1.1. Vertragspartner für ZEBU®-Reisen GmbH ist das Unternehmen, die Organisation, die Institution
oder der Verein, im Folgenden kurz Kunde genannt.
1.2. ZEBU®-Reisen GmbH nimmt Anmeldungen von Unternehmen, Organisationen, Institutionen und
Vereinen an, welche dem Endkunden gegenüber als Veranstalter / Unternehmen im Sinne des Reiserechts
auftreten und gegenüber dem Endkunden die Leistung im eigenen Namen und auf eigene
Rechnung durchführen und anbieten.
1.3. In Ausnahmefälle nimmt ZEBU®-Reisen GmbH auch Anmeldungen von Privatpersonen entgegen,
allerdings nur dann, wenn diese den mitfahrenden Personen (Endkunden) gegenüber, sinngemäß wie
unter Punkt 1.2 beschrieben, auftreten.
1.4. Auch wenn ZEBU®-Reisen GmbH mehrere Leistungen gemäß § 651 a BGB wie Unterkunft mit
Verpflegung, Busanreise, Ausflugprogramme, etc. bestätigt, tritt ZEBU®-Reisen GmbH selbst nicht als
Reiseveranstalter im Sinne des Gesetzes auf. Die §§ 651 a ff BGB gelten im Verhältnis des Kunden zu
seinen Endkunden.
II. Abschluss des Vertrages
Mit der Anmeldung bietet der Kunde ZEBU®-Reisen GmbH (nachfolgend „ZEBU®-REISEN“ genannt)
den Abschluss eines Vertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich
vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit
aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen
Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch
ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
Der Vertrag kommt mit der Annahme durch die Firma ZEBU®-REISEN zustande. Die Annahme bedarf
keiner bestimmten Form. Weicht der Inhalt der Auftragsbestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab,
so liegt ein neues Angebot von ZEBU®-REISEN vor, an das ZEBU®-REISEN für die Dauer von 10 Tagen
gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der
Kunde innerhalb der Bindungsfrist ZEBU®-REISEN die Annahme ausdrücklich oder konkludent (z.B.
durch Vornahme einer Anzahlung) erklärt.
III. Bezahlung
a) Mit der Anmeldung wird eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Preises, max. € 150,00 pro Person,
fällig.
b) Die Restzahlung wird spätestens 60 Tage vor Leistungsantritt fällig.
IV. Leistungen
Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen im
Prospekt oder dem konkreten schriftlichen Angebot und aus den hierauf bezugnehmenden Angaben
in der Buchungsbestätigung. ZEBU®-REISEN behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich
berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsabschluss eine Änderung
der Prospekt-/Angebotsangaben zu erklären, über die der Kunde vor Buchung selbstverständlich
informiert wird.
V. Leistungs- und Preisänderungen
5.1 ZEBU®-REISEN behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im
Fall der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafenoder
Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Leistung geltenden Wechselkurse,
in dem Umfang zu ändern wie sich die Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben
für bestimmte Leistungen pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Leistungspreis auswirkt, sofern
zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Leistungstermin mehr als vier Monate liegen.
5.2 Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages, die nach
Vertragsabschluss notwendig werden und die von ZEBU®-REISEN nicht wider Treu und Glauben
herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Abweichungen nicht erheblich sind und den
gesamten Zuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
ZEBU®-REISEN ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen und Leistungsabweichungen
unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger klar,
verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.
Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit
Mängeln behaftet sind.
VI. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen
6.1. Der Kunde kann jederzeit vor Leistungsbeginn von der Leistung zurücktreten. Maßgeblich ist der
Zugang der Rücktrittserklärung bei ZEBU®-REISEN. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt
schriftlich zu erklären. Tritt der Kunde vom Vertrag zurück oder tritt er die Leistung nicht an, so kann
ZEBU®-REISEN Ersatz für die getroffenen Vorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen.
ZEBU®-REISEN kann diesem Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung
nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Leistungsbeginn in einem
prozentualen Verhältnis zum Preis pauschalieren:
a) Gruppen-/SV-Häuser/ZEBU®-Dörfer/Camps
bis 224 Tage vor Reisebeginn: 20%
223 Tage bis 203 Tage vor Reisebeginn: 30 %
202 Tage bis 168 Tage vor Reisebeginn: 40 %
167 Tage bis 112 Tage vor Reisebeginn: 50 %
111 Tage bis 70 Tage vor Reisebeginn: 75 %
Weniger als 69 Tage vor Reisebeginn: 95 %
des Gesamtpreises pro Projekt. Stichtag ist der Eingang der Rücktrittserklärung, die immer schriftlich
bei ZEBU®-Reisen GmbH zu erfolgen hat.
b) Andere Leistungsarten
Die nicht genannten Leistungsarten werden hinsichtlich der Rücktrittsfolgen entsprechend den in
diesen Vertragsbedingungen entwickelten Grunds-ätzen behandelt. Dem Kunden bleibt der
Nachweis vorbehalten, die ZEBU®-REISEN zustehende angemessene Entschädigung sei wesentlich
niedriger als die von ihr geforderte Entschädigungspauschale.
ZEBU®-REISEN behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, individuell
berechnete Entschädigung zu fordern, soweit ZEBU®-REISEN nachweist, dass ihm wesentlich höhere
Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist ZEBU®-
REISEN verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten
Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was ZEBU®-REISEN durch anderweitige Verwendung der
Leistung erwirbt, konkret zu beziffern und zu begründen.
6.2. Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins,
des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart besteht nicht.
Sofern ZEBU®-REISEN auf Wunsch des Kunden eine Umbuchung vornimmt, kann bis zum 30. Tag vor
Reiseantritt ein Umbuchungsentgelt in Höhe von 30 € je Vorgang und pro Person anfallen, das
zusätzlich zu einem eventuell neuen Reisepreis für die umgebuchte Leistung vom Kunden
zu bezahlen ist; über einen aufgrund der Umbuchung entstehenden neuen Preis wird der Kunde vor
der Umbuchung informiert. Umbuchungswünsche des Kunden ab 29 Tage vor Vertragsbeginn
können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Vertrag gemäß Ziff.
6 zu den dort geltenden Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies
gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
6.3. Bis zum Leistungsbeginn kann der Kunde verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte
und Pflichten aus dem Vertrag eintritt. ZEBU®-REISEN kann dem Eintritt des Dritten widersprechen,
wenn dieser den besonderen Leistungserfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche
Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so
haften er und der Kunde gegenüber ZEBU®-REISEN als Gesamtschuldner für den Leistungspreis und
die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.
6.4. Im Fall der Kündigung kann ZEBU®-REISEN für erbrachte oder noch zu erbringende Leistungen
eine nach § 638 Abs. 3 BGB zu bemessene Entschädigung verlangen.
VII. Rücktritt und Kündigung durch ZEBU®-REISEN
ZEBU®-REISEN kann in folgenden Fällen vor Antritt der Leistung vom Vertrag zurücktreten oder nach
Antritt der Leistung den Vertrag kündigen:
a) Ohne Einhaltung einer Frist:
Wenn der Kunde die Durchführung der Leistung ungeachtet einer Abmahnung von ZEBU®-REISEN
nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige
Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt ZEBU®-REISEN, so behält ZEBU®-REISEN den Anspruch
auf den Leistungspreis.
b) Bei Zahlungsverzug des Kunden auch ohne Mahnung. In diesem Fall kann der Kunde mit
Rücktrittskosten gemäß Punkt 6 belastet werden.
VIII. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
Wird die Leistung infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich
erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl ZEBU®-REISEN als auch der Kunde den
Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann ZEBU®-REISEN für die bereits erbrachten oder
zur Beendigung der Leistung noch zu erbringenden Leistungen eine angemessene Entschädigung
verlangen. Weiterhin ist ZEBU®-REISEN verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, falls
der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Kunden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die
Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten
dem Kunden zur Last.
IX. Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien (insbesondere dem Corona-Virus)
9.1. Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Leistungen durch ZEBU®-REISEN stets unter
Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen Leistungszeitpunkt geltenden behördlichen
Vorgaben und Auflagen erbracht werden.
9.2. Die Parteien vereinbaren ausdrücklich, dass im Rahmen dieser Vereinbarung ein kostenloses
Kündigungsrecht aufgrund höherer Gewalt oder unzumutbarer Leistungsänderungen aufgrund
behördlicher Auflagen zur Durchführung von Leistungen durch den Kunden ausgeschlossen ist. Auf
die Regelung unter Punkt 8 wird ausdrücklich Bezug genommen.
9.3. Der Kunde erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen oder -beschränkungen
von der Firma ZEBU®-REISEN bei der Inanspruchnahme von Leistungen zu beachten.
X. Fremdleistungen
Wird im Rahmen einer Leistung oder zusätzlich zu dieser eine Beförderung im Linienverkehr erbracht
und dem Kunden hierfür ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt, so vermittelt ZEBU®-
REISEN insoweit Fremdleistungen, sofern sie in der Leistungsausschreibung und in der
Leistungsbestätigung ausdrücklich darauf hinweist. ZEBU®-REISEN haftet daher nicht für die
Erbringung der Beförderungsleistung selbst. Eine etwaige Haftung regelt sich in diesem Fall nach den
Beförderungsbestimmungen dieser Unternehmen, auf die der Kunde ausdrücklich hinzuweisen ist
und die ihm auf Wunsch zugänglich zu machen sind.
Gewährleistung:
a) Abhilfe
Wird die Leistung nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen. ZEBU®-REISEN
kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. ZEBU®-REISEN
kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass sie eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt.
b) Minderung des Leistungspreises
Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Leistung kann der Kunde eine
entsprechende Herabsetzung des Leistungspreises verlangen (Minderung). Der Leistungspreis ist in
dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Leistung in
mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht
ein, soweit es der Kunde schuldhaft unterlässt, den Mangel bei ZEBU®-REISEN anzuzeigen.
c) Kündigung des Vertrages
Wird eine Leistung infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet ZEBU®-REISEN
innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmun-gen in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch
schriftliche Erklärung kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Kunden die Leistung infolge eines Mangels
aus wichtigem, für ZEBU®-REISEN erkennbaren Grund, nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer
Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von ZEBU®-REISEN
verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse
des Kunden gerechtfertigt wird. Er schuldet ZEBU®-REISEN den auf die in Anspruch genommenen
Leistungen entfallenden Teil des Leistungspreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse
waren.
d) Der Kunde kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadenersatz wegen
Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Leistung beruht auf einem Umstand, den
ZEBU®-REISEN nicht zu vertreten hat.
XI. Beschränkung der Haftung
11.1. Die vertragliche Haftung von ZEBU®-REISEN für Schäden die nicht Körperschäden sind, ist auf
den dreifachen Leistungspreis, je Gast und Leistung, beschränkt,
a) soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
b) soweit ZEBU®-REISEN für einem dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines
Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
11.2. Die Haftungsbeschränkung für Sachschäden bei deliktischer Haftung, die nicht auf Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit beruhen, ist die Haftung auf die Höhe des dreifachen Leistungspreises, je Gast
und Leistung, beschränkt.
11.3. ZEBU®-REISEN haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als
Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche,
Ausstellungen) und die in der Leistungsausschreibung ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet
werden.
11.4. Ein Schadenersatzanspruch gegen ZEBU®-REISEN ist insoweit ausgeschlossen.
11.5. Kommt ZEBU®-REISEN die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die
Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrs-gesetzes in Verbindung mit den internationalen
Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und der Montrealer-Vereinbarung (nur für Flüge
nach USA und Kanada). Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers
für Tod oder Körperverletzung sowie die Verluste und Beschädigungen von Gepäck. Sofern
der Reiseveranstalter in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet er nach den für diese geltenden
Bestimmungen.
11.6. Kommt ZEBU®-REISEN bei Schiffsreisen die Stellung eines vertraglichen Reeders zu, so regelt
sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des
Binnenschifffahrtgesetzes.
XII. Mitwirkungspflicht (24 Stunden)
Der Kunde ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Kunde ist
insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich ZEBU®-REISEN oder der örtlichen
ZEBU®-REISEN- Leitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies
möglich ist. Unterlässt der Kunde schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf
Minderung nicht ein.
XIII. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Leistung hat der Kunde innerhalb eines
Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Leistung gegenüber ZEBU®-REISEN geltend zu
machen. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden
an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Vertragliche Ansprüche des Kunden
verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Leistung dem Ver-trag
nach enden sollte. Hat der Kunde solche An-sprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu
dem Tag gehemmt, an dem ZEBU®-REISEN die Ansprüche schriftlich zurückweist. Ansprüche aus
unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren.
XIV. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
ZEBU®-REISEN steht nicht dafür ein über die Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften,
sowie deren eventuelle Änderungen zu unterrichten. Hierfür ist der Kunde seinen
Endkunden gegenüber verantwortlich. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat
Auskunft.
ZEBU®-REISEN haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die
jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde ZEBU®-REISEN mit der Besorgung beauftragt
hat, es sei denn, dass ZEBU®-REISEN die Verzögerung zu vertreten hat. Der Kunde ist für die
Einhaltung aller für die Durchführung der Leistung wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle
Nachtei-le, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser
Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte
Falsch- oder Nichtinformation von ZEBU®-REISEN bedingt sind.
XV. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages hat nicht die Unwirksamkeit des
gesamten Vertrages zur Folge.
XVI. Gerichtsstand
Der Kunde kann ZEBU®-REISEN nur an dessen Sitz verklagen.
Für Klagen von ZEBU®-REISEN gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend, es sei
denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand
im Inland haben, oder gegen Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz von ZEBU®-
REISEN maßgebend.
Stand: August 2024